Witwenrentenrechner
Die Witwenrente soll einen Teil des Einkommens ersetzen, das nach dem Tod eines Ehepartners wegfällt. Ihre Höhe hängt vor allem von den Rentenansprüchen der verstorbenen Person, der Art der Witwenrente und dem eigenen Einkommen der hinterbliebenen Person ab. Im Folgenden erkläre ich, wie sich eine Witwenrente überschlägig berechnen lässt und warum der tatsächlich ausgezahlte Betrag abweichen kann.
Kleine und große Witwenrente
Für die große Witwenrente werden nach dem heute grundsätzlich geltenden Recht 55 Prozent der maßgeblichen Rente der verstorbenen Person angesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen des älteren Rechts sind es 60 Prozent. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent und ist nach neuem Recht grundsätzlich auf 24 Monate begrenzt.
Ein Anspruch auf die große Witwenrente kann beispielsweise bestehen, wenn die hinterbliebene Person die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, erwerbsgemindert ist oder ein anspruchsberechtigendes Kind erzieht. Welche Altersgrenze gilt, hängt vom Todesjahr ab. Für das ältere Recht ist insbesondere relevant, ob die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Witwenrente berechnen: Beispiele ohne Einkommensanrechnung
Die folgende Tabelle verwendet als vereinfachte Grundlage eine monatliche Rente der verstorbenen Person von 2.000 Euro. Abschläge, Zuschläge und Abzüge vom Auszahlungsbetrag bleiben zunächst unberücksichtigt.
| Fall | Rechnung | Ergebnis pro Monat |
|---|---|---|
| Große Witwenrente, 55 % | 2.000 € × 0,55 | 1.100 € |
| Große Witwenrente nach älterem Recht, 60 % | 2.000 € × 0,60 | 1.200 € |
| Kleine Witwenrente, 25 % | 2.000 € × 0,25 | 500 € |
| Sterbevierteljahr, vereinfachtes Beispiel | 2.000 € × 1,00 | 2.000 € |
Im sogenannten Sterbevierteljahr – den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat – wird die Hinterbliebenenrente in Höhe der maßgeblichen Rente der verstorbenen Person gezahlt. Eigenes Einkommen wird in diesem Zeitraum nicht angerechnet. War die verstorbene Person noch nicht in Rente, ist für die Berechnung ihr maßgeblicher Rentenanspruch entscheidend; eine bisherige Rentenzahlung lässt sich dann nicht einfach übernehmen.
Wie eigenes Einkommen die Witwenrente mindert
Nach dem Sterbevierteljahr kann eigenes Einkommen angerechnet werden. Dafür wird zunächst ein anrechenbares Nettoeinkommen ermittelt. Der Teil oberhalb des geltenden Freibetrags mindert die Witwenrente um 40 Prozent. Der Freibetrag kann sich durch berücksichtigungsfähige Kinder erhöhen.
Rechenbeispiel: Angenommen, das anrechenbare Nettoeinkommen beträgt 1.500 Euro und der für diesen Beispielfall unterstellte Freibetrag 1.000 Euro. Der übersteigende Betrag liegt bei 500 Euro. Davon werden 40 Prozent, also 200 Euro, angerechnet. Eine zuvor mit 1.100 Euro berechnete Witwenrente würde sich damit rechnerisch auf 900 Euro verringern.
Die 1.000 Euro sind nur ein angenommener Wert für dieses Beispiel, kein allgemein gültiger Freibetrag. Auch das anrechenbare Nettoeinkommen ist nicht zwingend mit dem Betrag auf einer Gehaltsabrechnung identisch. Ein Witwenrente Rechner liefert deshalb vor allem eine Orientierung, wenn die Eingaben noch nicht anhand eines Rentenbescheids geprüft wurden.
Was bei der Eingabe zusätzlich wichtig ist
- Maßgebliche Rente: Entscheidend ist die für die Hinterbliebenenrente berechnete Rente der verstorbenen Person. Abschläge können die Grundlage verringern.
- Kinderzuschlag: Bei der großen Witwenrente nach neuem Recht kann für Kindererziehungszeiten ein Zuschlag hinzukommen.
- Eigenes Einkommen: Unter anderem Arbeitsentgelt und eigene Renten können für die Einkommensanrechnung relevant sein.
- Auszahlungsbetrag: Von einer berechneten Rente können gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Die steuerliche Behandlung ist gesondert zu betrachten.
Für einen Anspruch muss die Ehe grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben; bei kürzerer Ehedauer können Ausnahmen greifen. Eine erneute Heirat beendet den laufenden Anspruch auf Witwenrente grundsätzlich. Die verbindliche Prüfung des Anspruchs und die genaue Berechnung erfolgen durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.