Schenkungssteuer Rechner: Freibetrag und Steuer berechnen

Schenkungsteuerrechner

Wer Geld oder Vermögen verschenkt, muss nicht automatisch Schenkungssteuer zahlen. Entscheidend sind vor allem der Wert der Schenkung, das Verhältnis zwischen schenkender und beschenkter Person sowie frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Im Folgenden erkläre ich, wie sich die mögliche Steuer berechnen lässt und worauf bei der Eingabe in den Schenkungssteuer Rechner zu achten ist.

So entsteht der steuerpflichtige Betrag

Bei einer einfachen Geldschenkung lässt sich die Rechnung in zwei Schritten darstellen: Zunächst wird der persönliche Freibetrag abgezogen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet.

Vereinfachte Formel: Schenkungswert − verfügbarer Freibetrag = steuerpflichtiger Erwerb. Liegt das Ergebnis bei null oder darunter, fällt für diese Schenkung grundsätzlich keine Schenkungssteuer an.

Bei Immobilien oder anderen Sachwerten ist die Rechnung weniger unmittelbar: Maßgeblich ist der steuerlich anzusetzende Wert. Auch übernommene Schulden oder Gegenleistungen können eine Rolle spielen. Der Schenkungssteuer Rechner bietet daher eine Orientierung; er ersetzt keine Bewertung eines komplexen Einzelfalls.

Freibeträge nach Verwandtschaftsverhältnis

Die Freibeträge gelten jeweils für Schenkungen von einer bestimmten Person an eine bestimmte Person. Schenken beispielsweise beide Eltern ihrem Kind eigenes Vermögen, hat das Kind gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag.

Beschenkte Person Freibetrag Steuerklasse bei Schenkungen
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner 500.000 € I
Kind oder Stiefkind 400.000 € I
Enkelkind, dessen Elternteil noch lebt 200.000 € I
Enkelkind, dessen vermittelnder Elternteil verstorben ist 400.000 € I
Eltern oder Großeltern bei einer Schenkung 20.000 € II
Geschwister, Nichten und Neffen 20.000 € II
Nicht verheiratete Partner, Freunde oder andere Personen 20.000 € III
Siehe auch  Wochenrechner: Wie viele Wochen sind es noch bis zu einem Datum?

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Schenkung und Erbschaft: Eltern und Großeltern gehören beim Erwerb durch Erbschaft zur Steuerklasse I, bei einer Schenkung dagegen zur Steuerklasse II. Wer die Schenkungssteuer berechnen möchte, sollte deshalb nicht ungeprüft Werte aus einem Erbschaftsteuer-Beispiel übernehmen.

Steuersätze auf den Betrag nach Freibetrag

Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Er wird nicht auf die gesamte Schenkung vor Abzug des Freibetrags angewendet.

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
Über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Tarifstufen. An den Übergängen zwischen zwei Stufen kann eine gesetzliche Härtefallregelung die Steuer begrenzen. Gerade bei Beträgen knapp oberhalb einer Grenze kann das Ergebnis deshalb von einer bloßen Multiplikation mit dem Tabellenprozentsatz abweichen.

Drei Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele setzen jeweils eine reine Geldschenkung ohne weitere Besonderheiten voraus. Frühere Schenkungen derselben Person sind zunächst nicht enthalten.

Schenkung Wert Freibetrag Steuerpflichtig Rechnung
Elternteil an Kind 500.000 € 400.000 € 100.000 € 100.000 € × 11 % = 11.000 €
Ehepartner an Ehepartner 600.000 € 500.000 € 100.000 € 100.000 € × 11 % = 11.000 €
Freund an Freund 50.000 € 20.000 € 30.000 € 30.000 € × 30 % = 9.000 €

Im ersten Beispiel erhält ein Kind 500.000 € von einem Elternteil. Nach Abzug von 400.000 € bleiben 100.000 € steuerpflichtig. Dieser Betrag liegt in Steuerklasse I in der Stufe bis 300.000 €; daraus ergeben sich im vereinfachten Beispiel 11.000 € Schenkungssteuer.

Siehe auch  Satz des Pythagoras Rechner

Mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren

Der Freibetrag steht bei wiederholten Schenkungen durch dieselbe Person nicht für jede einzelne Überweisung neu zur Verfügung. Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden für die Besteuerung zusammengerechnet. Eine bereits für frühere Erwerbe berücksichtigte Steuer wird dabei nach den gesetzlichen Regeln angerechnet.

Beispiel: Ein Elternteil schenkt seinem Kind zuerst 250.000 € und vier Jahre später weitere 300.000 €. Zusammen sind das 550.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € verbleiben 150.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Da die erste Schenkung allein unter dem Freibetrag lag, ergab sich daraus keine Steuer; für die spätere Schenkung beträgt die Steuer im vereinfachten Beispiel 150.000 € × 11 % = 16.500 €.

Für eine brauchbare Berechnung sollten deshalb auch Datum und Wert früherer Schenkungen derselben Person bekannt sein. Schenkungen anderer Personen werden nicht einfach zu diesem Zehnjahresbetrag addiert.

Was der Rechner nicht allein entscheiden kann

Bei einer Schenkung von Wohneigentum, Betriebsvermögen oder einem nur teilweise unentgeltlichen Geschäft können besondere Bewertungs- und Befreiungsregeln gelten. Beispielsweise kann die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims zwischen Ehepartnern unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Solche Fälle lassen sich nicht zuverlässig allein aus einem Geldbetrag und einem Verwandtschaftsverhältnis ableiten.

Eine Schenkung kann zudem auch dann gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzeigepflichtig sein, wenn der Freibetrag die Steuer auf null senkt. Für die Anzeige gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Erwerbs; gesetzliche Ausnahmen sind möglich. Wer eine größere Schenkung plant, sollte die Unterlagen zu Wert, Datum und früheren Zuwendungen aufbewahren.